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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für
Erzeugnisse und Leistungen
der
Schiemann Vertriebsgesellschaft mbH
I.
Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (Im Folgenden:
Lieferungen) sind die beider-seitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch
nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (Im Folgenden: Lieferer)
ihnen ausdrück-lich schriftlich zugestimmt hat. Ansonsten gilt
ausschließlich die Allgemeine Verkaufs und Liefer-bedingung der
Schiemann Vertriebsgesellschaft, welche auf der Homepage der Schiemann
Vertriebs-gesellschaft mbH bereitgestellt ist. Die einmal vereinbarten
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Vertragsabschlüsse. Auch wenn die Schiemann Vertriebsgesellschaft mbH
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht
ausdrücklich wiederspricht, ist dies nicht als Einverständnis mit diesen
anzusehen. Durch die Entgegennahme eines Angebotes, durch die Abgabe
einer Bestellung oder den Abschluss eines Vertrages mit der Schiemann
Vertriebs-gesellschaft mbH, verzichtet der Vertragspartner auf die
Anwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unver-züglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Bei
der Lieferung von Leiterplatten muss aus technischen Gründen eine
Minder- oder Mehrlieferung von bis zu 10% vorbehalten bleiben und
berechtigen nicht zur Beanstandung.
5. Teillieferungen sind zulässig und können berechnet werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger
Steuern in gesetzlicher Höhe. Gutschriften, Rabatte usw. werden von den
Netto-Verkaufspreisen berechnet. Insofern Zustellung und eine
Transportversich-erung gewünscht wird, wird diese gesondert berechnet.
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des gültigen
Angebotes, bei veränderten Kosten bis zur Lieferung ist die Schiemann
Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, die Preise anzupassen.
2. Hat
der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit
einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei
Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie
bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung,
unzulässig.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und
zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist
zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang, sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%,
insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
4.Erkennt der Besteller, dass er die Abnahme der Ware zu dem
vereinbarten Termin nicht einhalten kann, so hat er dies der Schiemann
Vertriebsgesellschaft mbH unverzüglich unter Angabe der
Gründe
und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Liefertermins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von der Schiemann
Vertriebsgesellschaft mbH. Sollte die Ware vom Besteller um mehr als
einen Monat nach dem vereinbarten Liefertermin abgenommen werden, ist
die Schiemann Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, die Ware in Rechnung
zu stellen. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden (z.B.
Lagerkosten) verpflichtet. Für jeden angefangenen Monat kann Lagergeld
In Höhe von 0,5% des Preises der Ware/Lieferung, höchstens jedoch
insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.1 Bei
Errichtung eines Pufferlagers ist der Besteller zur Abnahme der Ware
innerhalb von einem Monat nach vom Besteller bestätigten Abnahmetermin (Forecast)
verpflichtet. Ansonsten ist die Schiemann Vertriebsgesellschaft mbH zur
Rechnungsstellung berechtigt. Die Ware gilt als verkauft.
5.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom
Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem
Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird,
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht
die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Die
Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
2. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, Sachmängel verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung, und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Vertragspartner nicht
von seiner Zahlungs-verpflichtung.
4.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der vereinbarten Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-., Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
.BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Vlll. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art VII Nr.2 bestimmten Frist
wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist
dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rückritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach Art. X.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht
vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. a
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art.
VII Nr.3, 4 und 8 entsprechend.
5. Bei Vorlegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.
VII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. Vlll geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
lX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der
wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens. des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr.2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. vorliegt oder wegen der
Verletz-ung des Lebens, des Körpers der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorgehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VII Nr. 2. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im
Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (Z.B. Rückrufaktionen).
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommend der
Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
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